Wie jedes Jahr werden die Sozialversicherungsrechengrößen im sogenannten Referentenentwurf vor der Verabschiedung und Zustimmung des Bundesrats vorgestellt. Darunter sind auch die voraussichtlichen Zahlen für die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung (u.a. Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung) werden jedes Jahr anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter neu festgelegt.
Insbesondere für Angestellte, die Anfang 2013 in eine Private Krankenversicherung (PKV) eintreten wollen, ist interessant wie hoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2013 ausfallen wird.
Arbeitnehmer können nämlich erst dann von der GKV zur PKV wechseln, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, übersteigt. Wird diese Versicherungspflichtgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
Dagegen können Arbeiter und Angestelle, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) sofort zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung entscheiden, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.
In der GKV versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Ihren Arbeitgeber wechseln, und auf Grund der neuen Beschäftigung ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgenze haben (vorausschauende Betrachtung), sind von Beginn dieser neuen Beschäftigung an in der GKV versicherungsfrei und können somit in eine PKV wechseln.
Wie hoch wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2013 voraussichtlich sein?
Nach dem „Referentenentwurf Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013“ wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V für das Jahr 2013 voraussichtlich € 52.200,- betragen.
Zum Vergleich, die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V des Jahres 2012 liegt bei € 50.850,-
Wie wird die voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2013 ausfallen?
Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2013 wird voraussichtlich auf € 47.250,- jährlich, beziehungsweise auf monatlich € 3.937,50 festgelegt werden. Hier wird es also im Vergleich zum Jahr 2012 (hier liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich € 45.900,-) aller Voraussicht nach zu einer Steigerung kommen.
Was bedeutet das für den Krankenkassenbeitrag für gesetzlich Versicherte?
Der GKV-Beitrag des einzelnen Krankenkassenmitglieds wird in der Regel aus den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Allerdings können nur maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge für die GKV berechnet werden. Sollte das Krankenkassenmitglied über dieser Grenze hinaus beitragspflichtige Einnahmen haben, so kann die gesetzliche Krankenkasse für den darüberliegenden Betrag keinen Krankenkassenbeitrag mehr erheben (Ausnahmen kann es unter anderem beim sogenannten Zusatzbeitrag zur GKV geben).
Durch die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze im Vergleich zum Vorjahr, würde es bei einem angenommenen gleichbleibenden allgemeinen Beitragssatz von 15,5% zu einer Steigerung des monatlichen Höchstbeitrags der GKV auf monatlich € 610,31 (monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 * 15,5%) kommen, und dadurch für einige besser verdienende Menschen in der GKV teurer werden.
Wann werden die neuen Sozialversicherungsrechengrößen vom Gesetzgeber verabschiedet?
Geht man von der Vorgehensweise der Regierung der letzten Jahre aus, so wird die Befassung der Verordnung durch die Bundesregierung voraussichtlich erst Mitte Oktober 2012, und die Zustimmung des Bundesrates voraussichtlich aber erst Ende November / Anfang Dezember 2012 erfolgen. Bis zur endgültigen gesetzlichen Verabschiedung sind die genannten Werte also noch nicht gültig.
Weitere nützliche Informationen zur Privaten Krankenversicherung:
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