Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 2

23.12.2010 Thomas Schösser

In meinem kürzlich veröffentlichten BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung, hatte ich zwei unterschiedliche Regelungen anhand zweier Tarife der DKV näher beleuchtet.

Nun möchte ich zwei weitere Modelle zum Thema Beitragsrückerstattung einmal anhand einiger Tarife der Central Krankenversicherung und anhand eines Tarifs der Universa Krankenversicherung als Beispiel aufzeigen. Dabei werde ich ein paar Bedingungspassagen ausschnittsweise zitieren.

Bei den beiden Beispielen handelt es sich um sogenannte Pauschalleistungen, die unabhängig von der Geschäftslage des Unternehmens bei eintreten diverser Voraussetzungen ausbezahlt werden. Anders als bei der sog. erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung ist die Höhe der Leistungen in den Bedingungswerken hinterlegt und somit vom Versicherer garantiert.

Beachten Sie, dass neben dem Kriterium der Beitragsrückerstattung auch noch andere Parameter, wie z.B. die versicherten Honorarhöhen, die Regelungen zu den Gemischten Anstalten, Leistungen für Psychotherapie usw., bei der Auswahl einer PKV betrachtet werde sollten.

Sehen wir uns das an dem Beispiel des Tarifs „VF“ der Universa an. Zitat aus dem Tarif-Bedingungswerk „VF“ der Universa Krankenversicherung (Fassung 01.2008):

„VF

[…] 1.4 Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in Höhe von […] EUR je Kalenderjahr und versicherte Person, sofern bei ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Für das abgelaufene Kalenderjahr wurden keine Leistungen beansprucht,
– der Tarif VF hat im abgelaufenen Kalenderjahr ununterbrochen bestanden,
– der Tarif VF ist am 30.6. des Auszahlungsjahres noch in Kraft oder endete nach dem 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres durch Tod oder Pflichtversicherung,
– alle zwölf Monatsbeiträge des abgelaufenen Kalenderjahres wurden vollständig entrichtet,
– es bestand im abgelaufenen Kalenderjahr keine Anwartschaftsversicherung, kein beitragsfreies Ruhen und keine Beitragsfreistellung gemäß 1.5.1.

Die Beitragsrückerstattung wird spätestens im Oktober des Jahres ausgezahlt, das auf das leistungsfrei gebliebene Kalenderjahr folgt. […]“

Hier wird also ein bedingungstechnisch fixierter Betrag, unabhängig vom Unternehmenserfolg bei Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Anders wie beim nächsten Beispiel einiger Vario-Tarife der Central Krankenversicherung, indem sich die BRE am zu zahlenden Beitrag zur PKV orientiert. Zitat aus dem Bedindungswerk „central.vario – Stand 07.09 – T529“:

„[…]Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (Pauschalleistung)

Voraussetzungen

In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn

− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.

Höhe

Die Höhe der Pauschalleistung beträgt
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für die beiden unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden.

Auszahlung

Die Pauschalleistung wird jeweils im zweiten Kalenderhalbjahr des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres ausgezahlt. Ist die Auszahlung erfolgt, werden Aufwendungen, die für den für die Ermittlung der Pauschalleistungshöhe maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pauschalleistung erstattet.[…]“

An diesen beiden Beispielen sieht man schnell, dass die Antwort auf die Frage, welcher PKV-Tarif die beste Beitragsrückerstattung hat nicht so einfach beantwortet werden kann. Bei Betrachtung der verschiedensten Beitragsrückerstattungen müssen neben den Voraussetzungen, welche eine solche Leistung auslösen natürlich auch die Höhe, die Abhängigkeit vom „Erfolg“, der Auszahlungszeitpunkt usw. geprüft werden, um auch sicher zu gehen, dass die Regelungen zu den Wünschen des Versicherungsnehmers an die BRE passen.

Im Januar 2011 werde ich noch einen dritten BLOG-Artikel zu diesem Thema verfassen. Darin wird nochmal eine komplett andere Variation der BRE aufgezeigt werden.