. . . diese oder ähnliche Aussagen hört man in Bezug auf Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) nicht selten. Viele ältere Verträge hatten tatsächlich eine sogenannte Verweisungsklausel integriert, und auch das neue Versicherungsvertragsgesetz gibt den Versicherern zumindest die Möglichkeit eine abstrakte Verweisungsdefinition im Bedingungswerk zu vereinbaren.
Deshalb gehe ich heute auf das Thema der Verweisungsmöglichkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) ein, um diesen Teilbereich der BUV näher zu beleuchten.
Die Versicherungsbranche unterscheidet in der BU-Versicherung zwischen der sogenannten „abstrakten“ und „konkreten“ Verweisung. Was ist das überhaupt? Was kann das für mich als Kunde einer Berufsunfähigkeitsversicherung bedeuten?
In diesem Blog-Artikel gehe ich zunächst nur auf das Thema „abstrakte Verweisung“ ein. Über den Bereich der konkreten Verweisung habe ich einen separaten Blogbeitrag verfasst.
Im Teil 2 „Einzelne Versicherungszweige“ unter Kapitel 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), welches sich mit dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung befasst, findet man im § 172 unter anderem folgenden Abschnitt:
„ [… ] (3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Man beachte hierbei, dass der Versicherer solch eine Regelung in seinem Bedingungswerk hinterlegen kann, aber nicht muss.
Steht solch eine Klausel im Vertragswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung, so spricht man von einer „abstrakten Verweisungsmöglichkeit“ des Versicherers. Der Versicherer hat dann unter Umständen, je nach Lage des Einzelfalls, die Möglichkeit den Kunden an einen anderen Beruf zu verweisen und quasi die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern.
Das ausschlaggebende ist hier die Passage „auch keine andere Tätigkeit […] ausüben kann […].“, denn hier kann der BU-Versicherer überprüfen, ob der Kunde neben dem tatsächlich versicherten Beruf bzw. der ausgeübten Arbeit auch eine andere berufliche Tätigkeit ausüben könnte, oder anders ausgedrückt theoretisch in der Lage wäre auch einen anderen Beruf auszuüben.
Im Beispiel der Definition des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind zwar die Begrifflichkeiten „Ausbildung und Fähigkeiten“ sowie „bisherigen Lebensstellung“ hinterlegt, die bei der Prüfung, ob der Versicherer eine abstrakte Verweisung durchführen kann berücksichtigt werden. Allerdings lassen diese Begriffe meines Erachtens sehr viel Interpretationsspielraum zu.
Gerade hier bietet der Versicherungsmarkt eine Vielzahl an unterschiedlichen Bedingungsdefinitionen. Die meisten Versicherer haben die Regelung des VVG nicht in dieser Form in ihren BUV-Vertragswerken hinterlegt. Einige verzichten in ihrem Bedingungswerk sogar mit einem direkten Hinweis auf die abstrakte Verweisung.
Zusätzlich sollte man überprüfen, ob die BU-Versicherung an anderer Stelle, z.B. bei einem Ausscheiden aus dem Berufsleben, oder bei der späteren Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer, im „Kleingedruckten“ doch noch eine abstrakte Verweisungsmöglichkeit hinterlegt hat.
Die abstrakte Verweisungsklausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung, ein wichtiger Punkt also…
Überprüfen Sie bei der Auswahl Ihrer BUV vor allem, ob und wie genau der Versicherer von den Aussagen des Versicherungsvertragsgesetzes abweicht. Nehmen Sie sich für Ihre Suche Hilfe von einem kompetenten Fachmann, denn gerade beim Thema Absicherung der Arbeitskraft durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung muss noch auf viele weitere Punkte geachtet werden.
Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeit:
Berufsunfähigkeitsversicherung für Büroangestellte Sinn oder Unsinn?
Vergleich der BU-Versicherungen – Welche Bedingungen liegen zugrunde?