Wechsel zur PKV

Wer kann von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln?

Selbständige, Freiberufler und Beihilfeberechtigte (z.B. Beamte, Beamtenanwärter), können als sog. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, den Systemwechsel von der GKV in die private Krankenversicherung unabhängig von ihrer Einkommenshöhe vornehmen.

Arbeitnehmer können von der GKV zur PKV wechseln, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, übersteigt. Wird die JAEG überschritten, endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

In der GKV versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Ihren Arbeitgeber wechseln, und auf Grund der neuen Beschäftigung ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgenze haben (vorausschauende Betrachtung), sind von Beginn dieser neuen Beschäftigung an in der GKV versicherungsfrei und können somit in eine PKV wechseln.

Arbeiter und Angestelle die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) können sich sofort zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung entscheiden, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

Die Höhe der JAEG (damit ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Sinne des § 6 Absatz 6 SGB V gemeint) lag 2008 bei € 48.150,- wurde dann im Jahr 2009 auf € 48.600,- erhöht, und für das Jahr 2010 auf € 49.950,- festgesetzt. Für das Jahr 2011 wurde die JAEG auf € 49.500,- gesenkt. Für das Jahr 2012 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf € 50.850,- festgelegt, und für das Jahr 2013 auf € 52.200,- erhöht. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2014 wurde auf € 53.550,- jährlich festgelegt. Für das Jahr 2015 lag die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei € 54.900,- jährlich. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2016 lag bei € 56.250,- jährlich. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2017 lag bei € 57.600,- jährlich. Für das Jahr 2018 wurde die JAEG auf € 59.400,- angehoben.

Für das Jahr 2019 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei € 60.750,- jährlich.

Für das Jahr 2020 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei € 62.550,- jährlich.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 (6) SGB V für das Jahr 2021 liegt bei € 64.350,-

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 (6) SGB V für das Jahr 2022 wurde wie auch im Jahr davor auf € 64.350,- festgeschrieben.

Für das Jahr 2023 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 (6) SGB V wieder erhöht, und zwar auf € 66.600,-. Umgerechnet auf den Monat ergibt das € 5.550,-

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2024 liegt bei € 69.300,- jährlich, bzw. € 5.775,- monatlich (Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V).

Voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2025 : € 73.800,- sprich € 6.150,- monatlich!

 

Studenten können sich, unter gewissen Vorraussetzungen von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und haben dann die Möglichkeit sich privat zu versichern.

Bitte beachten Sie, das dies nur ein grober Überriss über die gesetzlichen Bestimmungen war. Ob ein Wechsel der Krankenversicherung möglich ist muss immer individuell im Einzelfall geprüft werden.

 

Wie kann man die GKV kündigen?

Mehr dazu finden Sie in folgendem informativen Aritkel: PKV Wie und wann kann man wechseln? Kündigungsfristen in der GKV!

 

Gerne durchleuchte ich für Sie, ob ein Wechsel von der GKV zur PKV oder auch von Ihrem bereits bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag zu einem anderen möglich ist.

Sie wollen sich nun privat krankenversichern – wie funktioniert das genau?

Grundsätzlich besteht seitens des privaten Krankenversicherers – anders als für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung – keine Annahmepflicht (Ausnahmen gibt es für den Basistarif sowie innerhalb der sogennanten Öffnungsaktionen)

Bevor ein Vertrag geschlossen werden kann, nimmt der Versicherer eine Risikoprüfung vor. Damit sollen die Kosten für die Versichertengemeinschaft so überschaubar wie möglich gehalten werden und exorbitante Beitragssteigerungen vermieden werden.

In erster Linie spielt der Gesundheitszustand die wesentliche Rolle bei der Prüfung.
Erkrankungen, die hohe Behandlungskosten erwarten lassen, können zu Beitragszuschlägen (Risikozuschläge), Leistungsausschlüssen oder auch zur kompletten Ablehnung des Vertrages führen.

Im Zweifelsfall ist ein Unternehmen, welches eine strengere Annahmepolitik verfolgt und Beitragszuschläge für gewisse Vorerkrankungen verlangt die bessere Wahl, als einen Versicherer der alle um jeden Preis versichert. Denn es ist auch Ihr Geld, welches dabei verwaltet wird.

Ganz wichtig: Beantworten Sie alle im Antrag gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben kann der Versicherer Leistungen verweigern oder sogar den Vertrag anfechten, auch Jahre nach Vertragsabschluss!

Antragsfragen zum Gesundheitszustand sind unterschiedlich formuliert. Allgemeine Fragen, wie beispielsweise „Bestanden in den letzten 5 Jahren Krankheiten oder Beschwerden“ sind schwerer zu beantworten, als Fragen nach Auftreten bestimmter Krankheitsbilder in den letzten 5 Jahren.